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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Caterings der Gorth Catering & Event GmbH



I. Vertragsgegenstand


1. Gegenstand dieses Vertrages ist der in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Catering-Serviceleistungen durch die Gorth Catering & Event GmbH (nachfolgend “Gorth Catering” genannt) an den Kunden.


 


II. Leistungen im Rahmen der Angebotserstellung


1. Leistungen die durch vor Ort Besichtigungen entstehen, werden von Gorth Catering mit den üblichen Spesensätzen berechnet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Hierzu zählen auch die An- und Abfahrt per Bahn, PKW, Flugzeug und Hotelübernachtungen.


2. Soweit Gorth Catering über den reinen Cateringbereich hinaus bestellt (Künstler, Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten) erfolgt der Einkauf dieser Leistungen direkt durch den Kunden.


3. Die Abwicklung dieser Beauftragung und das Inkasso kann im Einzelfall durch Gorth Catering übernommen werden, ohne dass Gorth Catering hierdurch eine Haftung für die beigestellten Leistungen übernimmt. Sämtliche insoweit zustande gekommene Vertragsverhältnisse werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden eingegangen.


4. Nach der Angeboterstellung sind die Leistungen im Angebot und die unverbindliche Termin-Reseriverung eines Wunschdatums für 14 Tage gültig. Nach Ablauf der 14 Tage werden die Kapazitäten für das im Angebot angegebene Datum wieder freigegeben.


 


III. Auftragserteilung des Kunden


1. Der Kunde bestellt die in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Vertragsbedingungen von Gorth Catering.


2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die definitive und die der Rechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn Gorth Catering schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben gelten als garantierter Vertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, Personal und Material werden nach den Listenpreisen von Gorth Catering gesondert berechnet.


 


IV. Rücktritt der Gastronomie


1. Wir führen nur politisch gesellschaftliche korrekte Veranstaltungen durch. Sollten wir nach Vertragsabschluss erfahren, dass es sich bei der gebuchten Veranstaltung nicht um eine gesellschaftlich korrekte Veranstaltung handelt, die sich nicht an die Menschenrechte hält oder Antisemitismus fördert, so sind wir berechtigt, diese kurzfristig zu stornieren und bereits entstandene Kosten dem Veranstalter zu berechnen.


 


V. Leistungsumfang


1. Gorth Catering wird keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vornehmen.


2. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch den Gorth Catering Mitarbeiter, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.


3. Das Risiko der Abrechnung mit den Gästen bzw. des Einzuges der Forderungen gegen die Gäste trägt der Kunde.


4. Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein Gorth Catering weisungsberechtigt.


 


VI. Leistungshindernisse


1. Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Gorth Catering liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen entstehen, ist Gorth Catering berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.


2. Gorth Catering kann nicht für Umstände haftbar gemacht werden, die externe Leistungen betreffen, welche über den Kunden gebucht wurden sind. Dies gilt auch für alle Leistungen einer Location, die nicht über Gorth Catering gebucht wurden ist.


 


VII. Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen


1. Dem Mieter obliegt eine Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe.


2. Bei Beschädigung oder Verlust durch Eigenverschulden des Mieters, werden die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur mit einem zusätzlichen Handlingsaufwand von 10 % dem Mieter in Rechnung gestellt.


3. Fehlmengen und Bruch bei Gläsern, Besteck und Geschirr werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.


 


VIII. Reklamation


1. Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware erfolgt bzw. gleich bei der Abholung.


2. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich.


3. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen Gorth Catering unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung mitgeteilt werden.


4. Für unsachgemäße Lagerung durch den Kunden übernimmt Gorth Catering keine Haftung.


 


IX. Stornierungen


1. Erfolgt ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung der Veranstaltungsvereinbarung, oder Bestätigung per E-Mail, tritt folgende Regelung in Kraft:

 

o bis 90 Tage                   10%

o bis 28 Tage                   20%

bis 21 Tage                      30%

bis 14 Tage                      40%

bis 7 Tage                        50%

bis 6-2 Tage                    60%

1 Tag                                70%

Tag der Veranstaltung    80%


2. Grundlage dieser Berechnung ist die in der Veranstaltungsvereinbarung, oder im Bestätigten Angebot kalkulierte Nettogesamtsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Depositleistungen werden selbstverständlich mit den Stornierungskosten verrechnet.


3. Zusatzabsatz während der Corona-Pandemie: Sollten Veranstaltungen auf Grund behördlicher Auflagen bzgl. der Corona-Pandemie nicht stattfinden können oder nicht stattfinden dürfen, werden keine Stornierungskosten bis zu einem Tag vor der Veranstaltung berechnet.

 


X. Deposit/Abrechnung


1. Ab einer Personenzahl von 150 Gästen berechnet das Gorth Catering 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme als Deposit.


2. Dieses Deposit ist bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn an Gorth Catering zu zahlen. Hierüber erhält der Kunde eine separate Rechnung. Dieses Deposit wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.


3. Die Leistungen von Gorth Catering werden zu den in der Veranstaltungs-vereinbarung genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht werden.


4. Sind erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht als Leistungsumfang aufgeführt, so ist Gorth Catering berechtigt, den Preis unter Gastronomie geltenden Preisen, der üblichen Stundensätze und der zugrunde liegenden Kalkulation nach billigem Ermessen festzulegen.


5. Alle Personal-, Getränke - und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt.


6. Abrechnungen erfolgen für jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnungsbeträge sind bis 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über den jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz. Diese Regelung liegt im Ermessen von Gorth Catering.


 


XI. Gefahrenübergang/Eigentumsvorbehalt


1. Die von Gorth Catering gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.


2. Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum von Gorth Catering.


 


XII. Gewährleistung/Haftung


1. Sollten die Leistungen von Gorth Catering wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen.


2. Gorth Catering ist dann aufgefordert, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann.


3. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.


4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Gorth Catering oder seiner Erfüllungsgehilfen nach.


5. Dritte, insbesondere Gäste des Kunden, können aus diesem Vertrag keine Rechte gegen Gorth Catering herleiten.


6. Soweit Gorth Catering oder seine Mitarbeiter aufgrund der Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Gorth Catering diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.


 


XIII. Sonstige Pflichten der Vertragspartner


1. Der Kunde bringt die für die Veranstaltungen erforderlichen Genehmigungen bei. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden.


2. Soweit Gorth Catering Mitarbeiter bei dem Kunden tätig werden, obliegt dem Kunden die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen.


 


XIV. Preise / Auftragsannahme


1. Alle Preise verstehen sich in Euro und netto, wenn nich anders im Angebot beschrieben.


2. Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 120 Tagen zwischen Auftragsannahme und Veranstaltungsbeginn behält sich Gorth Catering das Recht vor, eine Preisänderung vorzunehmen. Dies kann insbesondere eine Anpassung zur Inflation beinhalten.


3. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.


4. Aufträge ohne Unterschrift oder schriftliche Bestätigung (z.B. Mail) können nicht bearbeitet werden. Mit dieser Unterschrift ider Bestätigung werden unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.


 


XV. Sonstige Bestimmungen


1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.


2. Sollte dieser Vertrag teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten.


3. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahe kommende Regelung zu treffen.


4. Bei Kontaktaufnahme via Mail erfolgt eine automatische Anmeldung für den Newsletter der Firma. Es ist jederzeit möglich den Newsletter abzumelden oder im Vorfeld den Wunsch zu äußern, dass kein Newsletter erwünscht ist.


 


XVI. Gerichtstand und Erfüllungsort


1. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht.


2. Rechtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, für beide Teile Mainz.


3. Gorth Catering ist berechtigt, den Kunden auch an seinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen.